Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEPA Pictures GmbH

1.    Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern als auch mit Konsumenten, sowohl Unternehmenskunden also auch Konsumenten werden nachstehend „Kunde“ genannt. Die GEPA Pictures GmbH, Ivica-Osim-Platz 2 / Top 5, 8041 Graz, wird im Folgenden kurz „GEPA“ genannt. Die GEPA schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde deren ausschließliche Anwendbarkeit. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen der GEPA nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.


2.    Angebot, Vertragsabschluss

2.1.    Angebote der GEPA sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. Die Erteilung eines Auftrags an die GEPA kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die GEPA übermittelt dem Kunden innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Der GEPA steht es jederzeit frei, Bestellungen für Bilder oder Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der GEPA und dem Kunden zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird. 

2.2.    Der Kunde hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke 
einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über Bilddatenbanken bzw. und/oder Downloadsites zur redaktionellen Nutzung oder zur reinen Privatnutzung (ausnahmslos ohne das Recht auf Veröffentlichung) zu erwerben. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte müssen mit der GEPA gesondert vereinbart werden. Das Angebot der GEPA in den Bilddatenbanken und Downloadsites ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung bei GEPA zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Die GEPA stellt die vertragsgegenständlichen Produkte entweder durch Übersendung an die vom Kunden bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung. Zusätzlich zu diesen AGB gelten die Nutzungsbedingungen der Website bzw. des Webshops.

2.3.    Die Recherche der Bilder in der GEPA-Datenbank ist entgeltfrei möglich, jede Verwendung der dargestellten Bilder ist jedoch kostenpflichtig.

3.    Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1.    Die GEPA kann jeden Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die GEPA hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. 
3.2.    Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden. 
3.3.    Von der GEPA genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen die GEPA hergeleitet werden. 
3.4.    Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Kunde – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der GEPA umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs bestehen nur, wenn der Kunde nachweist, dass die GEPA die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
3.5.    Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät die GEPA in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Kunde der GEPA nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. 
3.6.    Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 
3.7.    Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Kunde eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Kunde nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt. 
3.8.    Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt. 

4.    Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1.    Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der GEPA zu. Die GEPA hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das (meist) ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der GEPA erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2.    Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Bilddateien in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Kunden bestimmt sind, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der GEPA und dem Kunden gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt. 
4.3.    Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen (der GEPA). Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. Sollte der Kunde selbst zusätzliche Rechte erwerben müssen, muss er zusätzliche Vermerke entsprechend den Vorgaben des Rechteinhabers anbringen. 
4.4.    Jede Veränderung eines Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der GEPA. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – der GEPA bekannten – Vertragszweck erforderlich sind. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (zum Beispiel Kunstbücher) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. 
4.5.    Bei Veröffentlichung im Internet ist der GEPA die Webadresse mitzuteilen.
4.6.    Die von der GEPA eingeräumten Rechte gelten ausschließlich für den Kunden. Eine Übertragung von Rechten auf Dritte ist ebenso wie jegliche Weitergabe von Zugangsdaten oder Bildern bzw. Bildmaterial ausdrücklich untersagt und an die ausdrückliche Zustimmung der GEPA gebunden. Wählt der Kunde als Verwendungszweck den Abdruck in einem Printprodukt, ist er mit dem Erwerb des Nutzungsrechts eines Bildes zum einmaligen Abdruck berechtigt, Speicherungen sind untersagt. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf einer zusätzlichen, schriftlichen Vereinbarung. Wird Bildmaterial digital genutzt, ist es am Ende der berechtigten Speicherdauer wieder zu löschen. Die Bilder sind in jedem Fall in einem für eine Wiederverwertung (insbesondere hinsichtlich der Verwendung in Printmedien), ungeeignetem Format darzustellen.
4.7.    Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die GEPA nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der GEPA unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Bei unberechtigter Verwendung durch den Kunden erlischt unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatzansprüchen jegliches Nutzungsrecht am jeweiligen Bild bzw. Bildmaterial.

5.    Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung 

5.1.    Das Eigentum an jeglichen Bilddateien steht ausschließlich der GEPA zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der GEPA und dem Kunden einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien. 
5.2.    Die GEPA ist berechtigt, die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmitte bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.3.    Der Kunde ist verpflichtet, digitale Bilddateien so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die GEPA als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.4.    Die GEPA wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu. 

6.    Entgelt (Werklohn, Honorar) 

6.1.    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht der GEPA für ihre Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten zu. 
6.2.    Der GEPA hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht der GEPA beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu. 
6.3.    Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand. 
6.4.    Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungen etc. 
6.5.    Im Zuge der Auftragsausführung vom Kunden gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet. 
6.6.    An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist die GEPA nicht gebunden. 
6.7.    Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

7.    Zahlung 

7.1.    Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der GEPA zur Zahlung fällig. 
7.2.    Der GEPA ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Kunden die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen. 
7.3.    Die GEPA ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4.    Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, der GEPA sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. 
7.5.    Bei Verzug des Kunden mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist die GEPA berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die GEPA berechtigt, von sämtlichen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Kunden sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz. 
7.6.    Der Kunde ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die GEPA nicht berechtigt. 
7.7.    Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber den Forderungen der GEPA wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

8.    Pflichten des Kunden 

8.1.    Der Kunde ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und die GEPA nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. Die GEPA gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.). 
8.2.    Schad- und Klagsloshaltung: Der Kunde verpflichtet sich, die GEPA vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls sie aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Kunden zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. 
8.3.    Im Falle der Beauftragung der GEPA mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Kunde, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt die GEPA von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
8.4.    Der Kunde verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch die GEPA nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die GEPA berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern. 
8.5.    Von abgebildeten Personen verlangte Löschungen von Bildern aus den jeweiligen Datenbanken der GEPA müssen auch gleichermaßen zur Löschung beim Kunden führen. Damit dies rechtskonform erfolgt, wir die GEPA den Kunden dementsprechend informieren. Der Kunde haftet für die Durchführung der Löschung in seinen eigenen Speichermedien. 

9.    Annahmeverzug, Rücktritt des Kunden 

9.1.    Wird die Leistung vom Kunden zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung der GEPA verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Kunde in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die GEPA berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die GEPA ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt die GEPA berechtigt vom Vertrag zurück, steht der GEPA mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. 
9.2.    Bei Annahmeverzug hat der Kunde allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Kunde ein Verschulden am Annahmeverzug hat er der GEPA darüber hinaus den ihr durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde trägt auch die Gefahr der Lagerung. 
9.3.    Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

10.    Eigentumsvorbehalt

10.1.    Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der GEPA. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. 
10.2.    Gerät der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die GEPA berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig. 
10.3.    Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die GEPA erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.

11.    Gewährleistung

11.1.    Ein Gewährleistungsansprüche des Kunden auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung der GEPA vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Als Mängel werden hierbei ausschließlich technische Mängel am Trägermaterial oder Beschädigungen am Bild- oder Bildmaterial anerkannt. Die GEPA ist bei der Mängelbehebung ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
11.2.     Darüberhinausgehende Garantieversprechen werden von der GEPA nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen der GEPA, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Kunden beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche. 
11.3.    Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.4.    Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Kunden zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. 
11.5.    Der Kunde ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. 
11.6.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. 
11.7.    Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist. 
11.8.    Bei begründeten Mängeln ist der GEPA nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Kunde hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Kunden vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist die GEPA in keinem Fall zu tragen verpflichtet. 
11.9.    Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an die GEPA auf deren Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. 
11.10.    Die Fälligkeit der Forderungen der GEPA wird durch allfällige von ihr zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches von der GEPA nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. 
11.11.    Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen. 
11.12.    Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12. 
11.13.    Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.

12.    Schadenshaftung

12.1.    Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet die GEPA – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen oder übergebener Vorlagen, Produkte und Requisiten. Der Kunde verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern. 
12.2.    Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu; die GEPA haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal). 
12.3.    Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die GEPA nur bei Vorsatz. 
12.4.    Sollte der Kunde nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er der GEPA gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. 
12.5.    Den Beweis, dass die GEPA am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Kunde zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen. 
12.6.    Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang und/oder Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. 
12.7.    Die GEPA trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Produkte und Requisiten. Die GEPA übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden. 
12.8.    Die GEPA trifft keine Haftung für Umstände, die nicht ihrer Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen.
12.9.    Es wird keinerlei Haftung für Fehler in der Bildbeschreibung oder in mitgelieferten Texten, für die Verwendbarkeit des Bildmaterials für Zwecke des Kunden oder für den Bestellkriterien nicht entsprechende Bildinhalte übernommen.

13.    Abtretung

Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GEPA ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

14.    Adressenänderung

Der Kunde ist verpflichtet, der GEPA Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben (per Email), solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die der GEPA zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Kunden.

15.    Einwilligungen, Urheberrechtsverletzung

15.1.    Die von der GEPA erteilte Zustimmung zur Nutzung von Bildern enthält keinesfalls eine Zusicherung, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an ausgewählten Bildern die Einwilligung zu einer öffentlichen Wiedergabe, insbesondere zur werblichen Nutzung erteilt haben.
15.2.    Für den Fall, dass ein Kunde von Dritten wegen behaupteten Urheberrechtsverletzungen (fotografisches Urheberrecht) in Anspruch genommen wird, wird sich der Kunde sofort mit der GEPA abstimmen. Die Regelung etwaiger Urheberrechtsverletzungen übernimmt ausschließlich die GEPA selbst, falls der Kunde selbst einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) beauftragt, so hat der Kunde selbst diese Kosten zu tragen. 

16.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

16.1.    Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist am Firmensitz der GEPA in Graz. Im Fall einer Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Die GEPA ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Kunden sachlich zuständige Gericht anzurufen. 
16.2.    Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der GEPA und ihrem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
16.3.    Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. 
16.4.    Für Konsumenten gilt: Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO 
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir jedoch nicht verpflichtet und nicht bereit.
Beschwerden richten Sie an office@gepa-pictures.com 

Stand Juli 2019